SATZUNG
Satzung des Theaterkreis Bortfeld e.V.
§1 Name und Sitz
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Der Verein trägt den Namen Theaterkreis Bortfeld e.V.
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Der Sitz des Vereins ist Bortfeld, Gemeinde Wendeburg
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Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
§2 Zweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der darstellenden Kunst und die Pflege der Plattdeutschen Mundart. Daneben dient die Tätigkeit im Verein der Jugenderziehung, wie z.B. der Förderung des Verantwortungsgefühls, des sprachlichen Ausdrucks und des Auftretens in der Öffentlichkeit.
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Der Satzungszweck wird durch Theateraufführungen von Theaterstücken jeder Art, auch in Plattdeutscher Mundart, durch die Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen, durch regelmäßige Zusammenkünfte und durch Proben zur Einübung der Theaterstücke verwirklicht.
§3 Selbstlosigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele der Körperschaft anerkennt und unterstützt.
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Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe der Personalien zu stellen, über den
Antrag entscheidet der Vorstand. -
Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum 31. 12. jeden Jahres möglich.
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Wenn ein Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann bei der Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt
werden, diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit. -
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen jegliche Ansprüche an den Verein.
§5 Beiträge und Geschäftsjahr
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Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Mitgliederversammlung.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionen:
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Vorsitzende/n
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Vorsitzende/n
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Technischer Leiter/in
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Schriftführer/in
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Kassenwart/in
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Kostümwart/in
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Pressewart/in
- Ferner wird jährlich in der Mitgliederversammlung durch den Vorstand die Funktion einer/eines Intendantin/Intendanten benannt und durch die einfache Mehrheit der Versammlung bestätigt. Die Funktion Intendanz kann in Kombination mit einer weiteren Vorstandsfunktion wahrgenommen werden.
- Die Gruppe der Jugendlichen benennt zur Mitgliederversammlung jährlich einen nicht stimmberechtigten Beisitzer (und einen Vertreter) im Vorstand
- Zur Fortführung der Vereinschronik wird jährlich in einfacher Wahl ein Mitglied des Vereins beauftragt.
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Der Vorstand und die Fachwarte werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
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Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Verwaltung des Vereinsmögens.
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Die Fachbereiche und die dort anfallenden Tätigkeiten des Vereins werden durch die entsprechenden Vorstandsmitglieder im Vorstand vertreten. Die inhaltliche Planung der Vereinsveranstaltungen wird durch die Intendanz in den Vorstand eingebracht.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr aus dem Vorstand aus, kann die Funktion bis längstens zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch durch ein Mitglied des Vorstands mit wahrgenommen werden.
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Für die wirksame Vertretung des Vereins ist jeweils gemeinschaftliches Handeln des/ der 1. Vorsitzende/n und eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands, vertretungsweise des/der 2. Vorsitzende/n und eines weiteren Mitlieds des geschäftsführenden Vorstands notwendig.
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Erklärungen gegenüber dem Verein sind nur wirksam, wenn sie schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands abgegeben werden.
§7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
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Die Einberufung führt der 1. Vorsitzende, vertretungsweise der 2. Vorsitzende nach Vorstandsbeschluss oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt, durch.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
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Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzulegen.
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Der Mitgliederversammlung ist des Weiteren ein Haushaltsplan des Vereins, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins vorzulegen.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Satzung oder Gesetz sehen eine qualifizierte Mehrheit vor.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Mitglieder erschienen sind. Darüber hinaus müssen mindestens 50% der Mitglieder erschienen sein, wenn Beschlüsse anstehen, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern.
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Bei Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§8 Beurkundung der Beschlüsse
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Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§9 Auflösung des Vereins
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Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zu der Mitgliederversamm-
lung gefasst werden. -
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, bestimmt die Mitgliederversammlung bei einfacher Mehrheit den oder die Anfallberechtigung. Bei dem Anfallberechtigten muss es sich um eine gemeinnützige Organisation handeln, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder ein Vorkaufsrecht für die von ihnen geschaffenen Sachwerte des Vereins, z.B. Kostüme, technische Einrichtungen usw. Der Verkaufserlös ist im Sinne von § 9, Absatz 2 zu verwenden